
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz regelt die Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren im Burgenland. Es betrifft vor allem den Aufenthalt an öffentlichen Orten und bei Veranstaltungen sowie den Zugang zu bestimmten Medien und Dienstleistungen.
- Unter 14 Jahren: Von 5 bis 23 Uhr an öffentlichen Orten, in Gaststätten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson. Bei öffentlichen Veranstaltungen bis 23 Uhr, in Begleitung bis 24 Uhr.
- Zwischen 14 und 16 Jahren: Von 5 bis 1 Uhr an öffentlichen Orten, in Gaststätten mit Begleitung oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei öffentlichen Veranstaltungen bis 1 Uhr, mit Begleitung oder bei bestimmten Veranstaltungen ohne zeitliche Begrenzung.
- Ab 16 Jahren: Keine zeitlichen Beschränkungen.
Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel:
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keinen Alkohol erwerben, besitzen oder konsumieren, auch nicht in der Öffentlichkeit oder bei öffentlichen Veranstaltungen.
Ab 16 Jahren ist der Konsum von leichten alkoholischen Getränken wie Bier und Wein erlaubt, aber nicht von Spirituosen oder Mischgetränken mit gebranntem Alkohol.
Tabakwaren, einschließlich Zigaretten, Shishas, Zigarren usw., dürfen erst ab 18 Jahren erworben, besessen oder konsumiert werden. Auch andere Rausch- und Suchtmittel, die berauschende oder bewusstseinsverändernde Wirkungen haben, sind für unter 18-Jährige verboten.

Strafen und Maßnahmen für Jugendliche
(sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist):
Das Jugendschutzgesetz regelt die Strafen und Maßnahmen bei Verstößen. Für Jugendliche können dies Geldstrafen oder verpflichtende Beratungsgespräche sein.
- Geldstrafen: Bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz können Jugendliche mit Geldstrafen belegt werden.
- Beratungsgespräche: Zusätzlich zu Geldstrafen können auch verpflichtende Beratungsgespräche angeordnet werden, um Jugendliche über die Risiken und Folgen ihres Handelns aufzuklären.




